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2.3 Aufgaben der betriebsinternen Instandhaltung
In den relevanten gesetzlichen Vorschriften sind nur vereinzelt Verpflichtungen zur Wartung und Instandhaltung von technischen Einrichtungen ausfindig zu machen (zB in der AM-VO für einige konkrete Arbeitsmittel oder in der BauV, Arbeitsplätze, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen sowie sonstige Einrichtungen oder Gegenstände „in gutem und sicherem Zustand zu erhalten“). Allerdings weist § 38 Abs 1 des ASchG dem Betreiber die generelle Pflicht zu, „Arbeitsmittel während der gesamten Dauer ihrer Benutzung“ in einem Zustand zu erhalten, der „den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht“.