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2.4 Aufzeichnungsführung
In einer Reihe von gesetzlichen Vorschriften, die Prüfpflichten begründen, wird die Führung von Aufzeichnungen über die durchgeführten Prüfungen festgelegt. Hintergrund für diese Verpflichtung ist, dass der Behörde bzw behördlichen Aufsichtsorganen jederzeit der Nachweis für die (erfolgreiche) Durchführung der Prüfungen vorgelegt werden kann. Unabhängig davon, ob die Führung von Aufzeichnungen explizit festgeschrieben ist, ggf nur mit der Formulierung „nachweislich“ zum Ausdruck gebracht wird, oder auch keine Festlegungen darüber getroffen werden, stellt die Dokumentation aller einen Prüfgegenstand betreffenden Vorgänge aus mehreren Gründen einen wesentlichen Bestandteil einer gewissenhaften und nachvollziehbaren Betriebsführung dar.