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Dokument-ID: 821947
3.2.2 Auslagerung der technischen Prüfpflichten
Grundsätzlich empfiehlt sich vor dem Hintergrund des bestehenden Haftungsrisikos des/der Auftraggeber/s/in die Auslagerung der technischen Prüfpflichten und somit – soweit wie im Einzelfall rechtlich möglich – die Überwälzung des Haftungsrisikos auf den/die AuftragnehmerIn. Dafür kommen allgemein die Heranziehung eines/einer Auftragnehmer/s/in (ausschließlich) zur Erfüllung der jeweiligen technischen Prüfpflichten oder die Erfüllung der technischen Prüfpflichten als „Nebenleistung“ zu den jeweiligen übernommenen Hauptleistungspflichten in Betracht.