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11.2.3 Registrierung, Dateneingabe
Betreiber von Anlagen oder Betriebseinrichtungen, die Tätigkeiten entsprechend der Auflistung in Anhang I der EU-E-PRTR-V in einer die zugeordneten Kapazitätsschwellenwerte überschreitenden Menge vornehmen, haben gem § 4 Abs 1 E-PRTR-BegleitV die Registrierung in dem gem § 22 Abs 1 AWG vom zuständigen Bundesminister für Umwelt eingerichteten elektronischen Register (edm.gv.at) in der Form vorzunehmen, dass die nach der Vorgabe der Anlage zur E-PRTR-BegleitV erforderlichen Stammdaten eingegeben werden. Mit der Registrierung wird dem Betreiber eine „Kennnummer der Betriebseinrichtung“ zugeteilt. Für Betreiber, die als Abfallsammler oder -behandler bereits auf Grundlage des § 21 Abs 1 AWG verpflichtet sind bzw waren, eine Registrierung in dem gem § 22 Abs 1 AWG eingerichteten Register (edm) vorzunehmen, werden die Stammdaten gem § 3 Abs 2 E-PRTR-BegleitV automatisch übernommen und sind gegebenenfalls entsprechend dem Format der Anlage zur E-PRTR-Begleit V zu ergänzen oder zu aktualisieren. Eine Überprüfung und allfällige Aktualisierung hat gem § 3 Abs 3 E-PRTR-BegleitV auch im Zuge der Eingabe von berichtspflichtigen Daten zu erfolgen.