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Neu Dokument-ID: 1151840

Gernot Wurm | Muster | Prüfpflichten

Überwachung von Strahlenschutzmaßnahmen

Verwendung von Strahlenquellen in nichtmedizinischen Bereichen

Notwendige betriebliche Prüf- und Überwachungspflichten

Periodische Dichtheitsprüfungen:

ja – umschlossene radioaktive Quellen, wenn die Aktivität der Strahlenquelle das Zehnfache der Freigrenzen überschreitet, in von der Behörde festgelegten Abständen

Gesetzliche Bestimmung:§ 36 Abs 1 AllgStrSchV, BGBl II 339/2020 iVm Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 bezüglich Freigrenzen
Zulässiges Prüforgan:
  • Fachkundige Personen im Fall von nicht hochradioaktiven Quellen
  • Akkreditierte Stellen im Fall von hochradioaktiven Quellen
Gesetzliche Bestimmung:§ 36 Abs 2 AllgStrSchV, BGBl II 339/2020
Periodische Kontrollen hoch radioaktiver umschlossener Quellen:

ja

  • Auf Vorhandensein und Zustand der radioaktiven Quelle
  • Auf Unversehrtheit nach Ereignissen, die eine Beschädigung nicht ausschließen lassen
Gesetzliche Bestimmung:§ 41 Z 1 u 2 AllgStrSchV, BGBl II 339/2020
Zulässiges Prüforgan:
  • Bewilligungsinhaber
Überwachung und Prüfungen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Quellen:

ja

  • Überwachungsmaßnahmen im Fall der Möglichkeit einer Kontamination der Luft bei der Handhabung offener radioaktiver Stoffe
  • Arbeitsplätze täglich nach Beendigung der Arbeiten (erforderlichenfalls auch nach einzelnen Arbeitsschritten)
  • Raumluft von Arbeitsplätzen der Type A regelmäßig und ggf nach Erfordernis durch Verwendung eines geeigneten Messsystems
Gesetzliche Bestimmung:§ 44 Abs 2 und § 46 Abs 1 iVm § 50 Abs 2 AllgStrSchV, BGBl II 339/2020
Prüfumfang:

Jeweils Prüfung auf Kontamination der

  • Personen, die mit offenen radioaktiven Strahlenquellen hantieren
  • Verwendeten Strahlenschutzmittel
  • Gegenstände, die aus Räumen, in denen mit offenen radioaktiven Strahlenquellen hantiert wird, gebracht werden sollen
  • Raumluft von Arbeitsplätzen der Type A
Gesetzliche Bestimmung:§ 46 Abs 2 iVm § 50 Abs 2 AllgStrSchV, BGBl II 339/2020
Zulässiges Prüforgan:
  • Bewilligungsinhaber
Gesetzliche Bestimmung:Keine konkrete Festlegung
Überwachung der Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte:

ja

  • Einhaltung der Strahlenschutzmaßnahmen
  • Arbeitsbedingungen in Kontroll- und Überwachungsbereichen
  • Strahlenschutzmittel
  • Strahlenmessgeräte auf Funktionstüchtigkeit
Gesetzliche Bestimmung:§ 84 Z 2, 5 u 6 iVm § 105 Abs 1 Z 5 bzw Abs 2 Z 1 AllgStrSchV, BGBl II 339/2020
Zulässiges Überwachungsorgan:
  • Bewilligungsinhaber
Gesetzliche Bestimmung:§ 84 AllgStrSchV, BGBl II 339/2020
Radiologische Überwachung von Kontroll- und Überwachungsbereichen:

ja – sofern für die Dosisermittlung von exponierten Arbeitskräften erforderlich:

  • Messung der Dosisleistung in Abhängigkeit von der Art und der Qualität der Strahlungsenergie
  • Aktivitätskonzentration in der Luft und die Oberflächenkontamination von Bereichen, in denen offene radioaktive Quellen verwendet werden
Gesetzliche Bestimmung:§ 107 Abs 1 AllgStrSchV, BGBl II 339/2020
Zulässiges Prüforgan:
  • Bewilligungsinhaber
Gesetzliche Bestimmung:Keine konkrete Festlegung
Überwachung zum Schutz der Bevölkerung:
  • Überwachungsmaßnahmen bei der genehmigten Ableitung von radioaktiven Stoffen mit der Abluft oder mit dem Abwasser bei behördlicher Vorschreibung
Gesetzliche Bestimmung:§ 77 Abs 5 AllgStrSchV, BGBl II 339/2020
Zulässiges Überwachungsorgan:
  • Bewilligungsinhaber
Gesetzliche Bestimmung:Keine konkrete Festlegung

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