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Neu Dokument-ID: 1032744

Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.1.5 Verwaltungsvereinfachungen

Als Anreiz zur Einrichtung eines UMS legt das UMG in den §§ 21 bis 27 verschiedene Verwaltungsvereinfachungen fest, soweit sie ausschließlich bundesgesetzliche Regelungen betreffen. Voraussetzung ist, dass die die Anlage betreibende Organisation bereits im EMAS-Register (bzw in dem auf Grundlage der UMG-Register-V geführten nationalen Register) eingetragen ist.

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