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11.1.2 Vorbereitung zur Registrierung
Für die erstmalige Registrierung hat das Unternehmen eine Bestandsaufnahme („Umweltprüfung“) der den zur Registrierung vorgesehenen Standort betreffenden Umweltaspekte vorzunehmen. Herbei kann für mehrere Standorte eines Unternehmens (auch außerhalb des Gemeinschaftsraumes) eine Sammelregistrierung oder aber die Registrierung einzelner Standorte angestrebt werden. Als Grundlage für die Umweltprüfung sind die Vorgaben des Anhanges I und des Pkt A.6.1 des Anhanges II der EMAS-V heranzuziehen. Auf Grundlage des Ergebnisses der Umweltprüfung ist das einzurichtende UMS unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anhanges II zur EMAS-V zu entwickeln. Hierzu bieten die gem Art 46 der Verordnung von der Kommission erarbeiteten und veröffentlichten branchenspezifischen Referenzdokumente, wie auch das mit Beschluss der Kommission 2013/131/EU vom 04.03.2013, kundgemacht im ABl L 76, S 1, vom 19.03.2013, idF der Änderung (EU) 2017/2285 vom 06.12.2017, kundgemacht im ABl L 328, S 38, vom 06.12.2017, veröffentlichte „Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS … unternommen werden müssen“, Hilfestellung.