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10.5 Zertifizierung von Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen in ortsfesten elektrischen Schaltanlagen
Tätigkeiten an stationären elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sind nach den Vorschriften des Art 10 Abs 1 der EU-F-Treibhausgase-Verordnung (EU) 2024/573, ABl der Reihe L vom 20.02.2024, als Erfordernis der Qualifizierung von natürlichen Personen an eine Zertifizierung für die Berechtigung zur Ausübung dieser spezifischen Tätigkeiten gebunden. Diesbezüglich sind mit der Durchführungsverordnung „zur Festlegung … der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen“, EU-F-Treibhausgase-ZertifizierungsV-E-Schaltanlagen, (EU) 2025/627, ABl der Reihe L vom 28.03.2025, an elektrischen Schaltanlagen, die in Anhang I bzw Anhang II Gruppe 1 oder Anhang III der EU-F-TreibhausgaseV angeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, die anzuwendenden Regelungen für diese Zertifizierung maßgeblich. Die Verordnung ist mit 17.04.2025 in Kraft getreten und hat die bisher diesen Gegenstand regelnde Durchführungsverordnung (EG) 2015/2066 abgelöst.