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Neu Dokument-ID: 399488

Susanne Hrinkov - Gernot Wurm | Muster | Checkliste

3.1.2 Überprüfung nach § 82 GewO – Durchführung

Ablauf der Überprüfung

  • Vorbereitung aller (nach bundesrechtlichen Vorschriften ergangenen) Bescheide, Pläne, Einreichunterlagen, Meldungen und Berichte aufgrund entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen, Überwachungen aufgrund arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, ggf Messungen, Prüfgutachten, Atteste aufgrund von Bescheidauflagen, und des sonstigen Schriftverkehrs mit Behörden
  • Zusammenstellung aller Bescheidauflagen in der festgelegten aktuellen Form
  • Rechtsregister über alle gewerberechtlichen und sonstigen Vorschriften, die für die Betriebsanlage gelten oder auf diese anzuwenden sind, soweit sie im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren mit zu berücksichtigen sind
  • Aufstellung aller Stoffe, die in Anlage 5 zur Gewerbeordnung aufgeführt sind, zur Feststellung, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a der GewO („Seveso-Anlage“) unterliegt. (Anm: Zu beachten ist, dass mit dem Inkrafttreten der Novelle der GewO, BGBl I 81/2015, die Änderungen der Stofflisten der Anlage 5 zur GewO zu berücksichtigen sind.)
  • Klassifikation der Auflagen in
    • Einmalauflagen (die einmalig zu erfüllen sind, wie zB die Erstellung eines statischen Nachweises für die Errichtung eines Bauwerks oder die Ausstellung eines Abnahmegutachtens oder der Konformitätsbescheinigung für eine Maschine),
    • wiederkehrende Verpflichtungen (regelmäßige Überprüfungen, wie zB der elektrischen Anlage und Einrichtungen einschließlich der Blitzschutzanlage, von Arbeitsmitteln iSd AM-VO, für die wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, von Hebeanlagen, von Druckgeräten, von Brandschutz- und Brandbekämpfungseinrichtungen, ggf von Kälteanlagen oder Wärmepumpen usw, oder Messungen, wie zB von Abgaskomponenten als Nachweis der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten, hinsichtlich des Auftretens von explosionsgefährlichen Atmosphären, aber auch von Instandsetzungs- und Wartungsmaßnahmen),
    • Dauerauflagen (die stets und dauerhaft zu erfüllen sind, wie sie auch in Betriebsvorschriften enthalten sind, und insbesondere Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz betreffen).
  • Evidenzhaltung der weiterhin zu erfüllenden Auflagen
  • Vermerk über Einmalauflagen, deren Erfüllung bereits in davor durchgeführten § 82b-Überprüfungen in der Prüfbescheinigung abgehandelt und bestätigt wurde
  • Überprüfung des Vorliegens von Gutachten, Prüfprotokollen, Attesten, Messberichten, Sicherheitsprotokollen usw bezüglich bestimmter Dauerauflagen
  • Überprüfung der Einhaltung aufrechter Auflagen bei einer/mehreren Anlagenbegehung/en
  • Dokumentation der Prüfergebnisse
  • Erstellen einer Mängelliste
  • Veranlassung der umgehenden Behebung der Mängel, wenn dies möglich ist, oder von sofortigen Maßnahmen im Fall unmittelbar drohender Gefahren für die Gesundheit von Personen (insbesondere Arbeitnehmer) oder die Umwelt (zB Anordnung der Stilllegung von Anlagenteilen, Sicherungsmaßnahmen, Zurück- oder Abfahren von Prozessen udgl)
  • Erstellung eines Zeitplanes für die Behebung verbleibender Mängel
  • Klärung und Festlegung der weiteren Vorgangsweise, insbesondere hinsichtlich der Ausarbeitung entsprechender Unterlagen zur Vorlage bei der Behörde zusammen mit der Prüfbescheinigung
  • Festlegung der Nachkontrolle über die ordnungsgemäße Durchführung und zeitgerechte Behebung der Mängel
  • Diskussion der Mängel mit der Unternehmensleitung und den betroffenen Betriebsangehörigen mit dem Ziel, die Einhaltung des konsensgemäßen Zustandes zu erleichtern bzw zu gewährleisten unter Anfertigung eines Besprechungsprotokolls
  • Endgültige Ausfertigung der Prüfbescheinigung

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