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10.2 Zertifizierung von Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen in Kältekreisläufen
Tätigkeiten an stationären Einrichtungen mit Kältekreisläufen (Kälteanlagen, Klimaanlagen oder Wärmepumpen und Organic-Rankine-Kreisläufe) und an Kälteanlagen in bestimmten mobilen Einrichtungen (Kühllastkraftwagen, Kühlanhänger, leichte Kühlfahrzeuge, intermodale Container und Eisenbahnwaggons) sind nach den Vorschriften des Art 10 Abs 1 der EU-F-Treibhausgase-Verordnung (EU) 2024/573, ABl der Reihe L vom 20.02.2024, als Erfordernis der Qualifizierung von natürlichen Personen oder juristischen Personen (Unternehmen) an eine Zertifizierung für die Berechtigung zur Ausübung der spezifischen Tätigkeit gebunden. Diesbezüglich sind mit der Durchführungsverordnung „zur Festlegung … der Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten“, EU-F-Treibhausgase-ZertifizierungsV-Kälte, (EU) 2024/2215, ABl der Reihe L vom 09.09.2024, an Einrichtungen, die mit in Anhang I bzw Anhang II Abschnitt 1 der EU-F-TreibhausgaseV angeführten fluorierten Treibhausgasen befüllt sind oder solche Gase für ihr Funktionieren benötigen, die anzuwendenden Regelungen für diese Zertifizierung maßgeblich. Die Verordnung ist mit 27.09.2024 in Kraft getreten und hat die bisher diesen Gegenstand regelnde Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 abgelöst.