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Neu Dokument-ID: 1237431

Gernot Wurm | Muster | Prüfpflichten

10.3 Ausbildungsbescheinigung für Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen in Fahrzeugen

Bestimmte Tätigkeiten an Klimaanlagen oder Wärmepumpen in Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen sowie mobilen Einrichtungen sind nach den Vorschriften des Art 10 Abs 1, 2. Unterabsatz, der EU-F-TreibhausgaseV (EU) 2024/573, ABl der Reihe L vom 20.02.2024, als Mindesterfordernis der Qualifizierung von natürlichen Personen zumindest an den Besitz einer Ausbildungsbescheinigung (anstelle einer Zertifizierung wie sie in Anwendung der EU-Treibhausgase-ZertifizierungsV-Kälte, (EU) 2024/2215 zu erlangen ist) gebunden. Diesbezüglich sind mit der Durchführungsverordnung „zur Festlegung … der Mindestanforderungen an Ausbildungsbescheinigungen für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Ausbildungsbescheinigungen in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen dazu enthalten“, EU-F-Treibhausgase-AusbildungsV-Fzg (EU) 2025/1893, ABl der Reihe L vom 19.09.2025, die anzuwendenden Regelungen für diese Qualifizierung maßgeblich. Die Verordnung tritt mit 9. Oktober 2025 in Kraft und löst die bisher geltende, diesen Gegenstand regelnde Durchführungsverordnung (EG) 307/2008 ab.

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