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Neu Dokument-ID: 1163880

Gernot Wurm | Muster | Prüfpflichten

Schlepplifte

Notwendige betriebliche Prüfpflichten

Abnahmeprüfung:

nein

Gesetzliche Bestimmung:

 

Wiederkehrende Überprüfungen:

ja

Zeitintervall:

  • Mindestens alle 5 Jahre mit höchstens 6 Monaten Toleranz gerechnet vom Zeitpunkt der Betriebsbewilligung bzw der letzten Überprüfung, oder um zusätzlich 6 Monate auf Antrag und Genehmigung durch die Behörde
  • Mindestens alle 10 Jahre brandschutztechnisch

(Anm: Entfall der wiederkehrenden brandschutztechnischen Überprüfungen mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde anlässlich der Betriebsbewilligung oder durch das Prüforgan im Zuge der erstmaligen wiederkehrenden Überprüfung)

Gesetzliche Bestimmung:

§ 49 Abs 1 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020, iVm § 3 Abs 1 und 7sowie ggf 8 SeilbÜV, BGBl II 375/2013 idF BGBl II 378/2015, und § 51 Abs 1 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020, bzw § 7 Abs 1 bzw ggf 2 SchleppVO, BGBl II 464/2004 idF BGBl II 364/2013

Prüfumfang:

In seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer, betrieblicher und brandschutztechnischer Hinsicht:Ÿ

  • Äußere Prüfung
  • Funktionelle Prüfung
  • Prüfung auf Änderungen
  • Kontrolle der Unterlagen
  • Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz
  • Brandbekämpfungseinrichtungen

Gesetzliche Bestimmung:

§ 49 Abs 1 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020, iVm § 4 Abs 1 und Kap 1 bis 5 der Anlage 1 zur SeilbÜV, BGBl II 375/2013 idF BGBl II 378/2015 sowie § 51 Abs 1 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020, iVm § 7 Abs 1 SchleppVO, BGBl II 464/2004 idF BGBl II 364/2013

Zulässiges Prüforgan:

  • Akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen
  • Geeignete fachkundige Personen
  • Anlagenhersteller
  • Facheinschlägig ausgebildete Stellen für Brandschutz
  • Brandschutzbeauftragter (nach der ersten wiederkehrenden Überprüfung durch eine facheinschlägig ausgebildete Stelle)
Gesetzliche Bestimmung:

§ 49 Abs 2 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020, iVm § 2 Abs 2 SeilbÜV und Anlage 3 zur SeilbÜV, BGBl II 375/2013 idF BGBl II 378/2015, sowie § 51 Abs 1 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020, iVm § 7 Abs 1 SchleppVO, BGBl II 464/2004 idF BGBl II 364/203

Ergänzende Überprüfungen:

ja – entsprechend der Festlegung im Betriebsbewilligungsbescheid oder als Ergebnis wiederkehrender Überprüfungen

Prüfumfang:

  • Seilbahntechnische Einrichtungen und Bauteile, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß SeilbG unterzogen worden sind, entsprechend Kap 2.1 der Anlage 2 zur SeilbÜV
  • Seilbahntechnische Einrichtungen und Bauteile, die einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß SeilbG unterzogen worden sind, entsprechend Kap 2.2 der Anlage 2 zur SeilbÜV
  • Elektrotechnische Anlagen entsprechend Kap 2.3 der Anlage 2 zur SeilbÜV

Zeitintervall:

  • Entsprechend den jeweils in Kap 2 der Anlage 2 zur SeilbÜV zugeordneten Fristen mit höchstens 3 Monaten Toleranz für seilbahntechnische Einrichtungen und Bauteile, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß SeilbG unterzogen worden sind
  • Entsprechend den Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller der seilbahntechnischen Einrichtungen und Bauteile, soweit die Prüfungen durch qualifizierte Fachfirmen oder durch akkreditierte Stellen zu erfolgen haben

Gesetzliche Bestimmung:

§ 50 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020, iVm § 4 Abs 3 und Kap 2 der Anlage 2 zur SeilbÜV, BGBl II 375/2013 idF BGBl II 378/2015

Zulässiges Prüforgan:

In Abhängigkeit vom Prüfgegenstand:Ÿ

  • Akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen
  • Sachverständige der in Betracht kommenden Fachrichtungen
  • Qualifizierte Fachfirmen für elektrotechnische Überprüfung
  • Akkreditierte Inspektionsstellen für elektrotechnische Überprüfung
  • Elektrofachkräfte (nur für nicht öffentliche Seilbahn nach der ersten wiederkehrenden Überprüfung durch qualifizierte Fachfirma od akkreditierte Inspektionsstelle, abwechselnd mit qualifizierter Fachfirma od akkreditierter Inspektionsstelle)Ÿ

Gesetzliche Bestimmung:

§ 50 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 79/2018, iVm Kap 2.1, 2.2 bzw 2.3 der Anlage 2 zur SeilbÜV, BGBl II 375/2013 idF BGBl II 378/2015

Betriebsüberprüfungen (Hauptuntersuchungen):

ja – entsprechend der Betriebsvorschrift über vorzunehmende Hauptuntersuchungen und der Instandhaltungsanleitungen der Hersteller von Bauteilen, unbeachtlich der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen

Gesetzliche Bestimmung:

§ 7 iVm § 49 Abs 3 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020

Zeitintervall:

  • In jährlichen Abständen

Gesetzliche Bestimmung:

§ 7 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020

Prüfumfang:

  • Überholung aller Bauteile einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht

Gesetzliche Bestimmung:

§ 7 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020

Verantwortliche Person:

  • Verantwortliches Organ des Schleppliftunternehmens

Gesetzliche Bestimmung:

§ 99 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020

Generalrevision:

nein

Gesetzliche Bestimmung:

§ 49a Abs 1 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020

Meldepflichten:

ja

  • Anzeige der Bestellung des Betriebsleiters und des Betriebsleiter-Stellvertreters (Anm: die Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist nicht verpflichtend)
  • Anzeige des Ausscheidens od der Abberufung des Betriebsleiters bzw des Betriebsleiter-Stellvertreters
  • Anzeige von Änderungen der Geschäftsführung od der Vertretungsbefugnis
  • Meldung über Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen, durch den Prüfer an Behörde
  • Meldung über Unfälle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schleppliftanlage oder dem Schleppliftbetrieb stehen
  • Meldung der für die Seilbahnstatistik erforderlichen Angaben an den für Verkehr zuständigen Bundesminister

Gesetzliche Bestimmung:

§ 83 Abs 1 u § 81 Abs 4 SeilbG BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020 iVm § 18 Abs 2 SchleppVO, BGBl II 464/2004 idF BGBl II 364/2013; § 104 Abs 1 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 1399/2020; § 6 Abs 3 SeilbÜV, BGBl II 375/2013 idF BGBl II 378/2015; § 17 Abs 1 bis 5 SchleppVO, BGBl II 464/2004 idF BGBl II 364/2013, und § 57 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020

Sonstige Verpflichtungen:

ja

  • Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters
  • Erstellung einer BetriebsvorschriftŸ
  • Sofortige Einstellung des Seilbahnbetriebes bei Feststellung von Mängeln, die eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen
  • Übermittlung des Überprüfungsberichts unter Anschluss der Ergebnisse ergänzender Überprüfungen an Behörde
  • Durchführung einer Sicherheitsanalyse und Erstellung eines Sicherheitsberichtes für geplante Seilbahnanlagen oder bei Umbau

Gesetzliche Bestimmung:

§ 81 Abs 1 SeilbG BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020, iVm § 9 Abs 2 Z 1 SchleppVO, BGBl II 464/2004 idF BGBl II 364/2013; § 16 Abs 1 SchleppVO, BGBl II 464/2004 idF BGBl II 364/2013; § 6 Abs 3 und § 5 Abs 3 SeilbÜV, BGBl II 375/2013 idF BGBl II 378/2015; Art 8 EU-SeilbahnenV 2016/424

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