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Michael Dessulemoustier-Bovekercke | Praxiswissen | Fachbeitrag

Von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtungen

Rechtliche Grundlagen

§ 23 VRV 2015

Beteiligungen

Von einer Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtungen (etwa Fonds, Stiftungen, Anstalten) sind in einem eigenen Nachweis darzustellen, wenn die Gebietskörperschaft die Kontrolle oder die Beherrschung ausübt (abstrakte Bilanzierungsfähigkeit). Sie sind mit dem geschätzten Nettovermögen zu bewerten (Bilanzansatz).

Kontrolle oder Beherrschung ist gegeben, wenn

  • die Einrichtung dem Sektor Staat gem ESVG 2010 zuzurechnen ist, oder
  • die Gebietskörperschaft oder eine von ihr kontrollierte Einrichtung die operativen Tätigkeiten der Einrichtung bestimmt und andernfalls selbst wahrnehmen würde oder
  • die Gebietskörperschaft oder eine von ihr kontrollierte Einrichtung die operativen Tätigkeiten der Einrichtung bestimmt und Begünstigte einer Stiftung ist und deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar von der Gebietskörperschaft stammt.

Wird eine solche Einrichtung von mehreren Gebietskörperschaften im gleichen Ausmaß verwaltet, ohne dass die Kontrolle oder Beherrschung zuordenbar ist, haben die Gebietskörperschaften das geschätzte Nettovermögen zu gleichen Teilen auszuweisen (vgl § 23 Abs 6 VRV 2015).

Neben den Beteiligungen an Unternehmen sind auch Anteile an von der Gebietskörperschaft verwalteten Einrichtungen vom Beteiligungsbegriff umfasst. Sobald die Gebietskörperschaft die Kontrolle über diese Einrichtung hat, ist ein Vermögenswert in der Vermögensrechnung darzustellen (abstrakte Bilanzierungsfähigkeit), welcher mit dem Anteil am (geschätzten) Nettovermögen zu bewerten ist (Bewertungsvorschrift). Darüber hinaus sind für von der Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtungen auch weitergehende Abgabepflichten in Anlage 6l vorgesehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jene Einrichtungen, die von der Gebietskörperschaft zwar verwaltet, aber nicht beherrscht werden, weder in der Vermögensrechnung noch im Einzelnachweis (Anlage 6l zur VRV 2015) darzustellen sind.

Beispiel:

Die Gebietskörperschaft A widmet einem Fonds Vermögen zur Erbringung von bestimmten Förderleistungen. Da sich die mit der operativen Abwicklung der Fondsangelegenheiten beauftragte Mitarbeiterin in Mutterschutz und Karenz befindet, wendet sich der Bürgermeister an die Nachbargemeinde B und bittet um Hilfe. Eine mit ähnlichen Aufgaben betraute Mitarbeiterin der Gemeinde B möge auch die Agenden des Fonds der Gebietskörperschaft A übernehmen. Dabei ist die Mitarbeiterin jedoch an die Vorgaben und Anweisungen der Gemeinde B gebunden. Es erfolgt ein finanzieller Ausgleich durch A an B. Auch wenn die operative Verwaltung des Fondsvermögens (vorübergehend) von der Gemeinde B übernommen wird, verbleibt die Beherrschung des Fondsvermögens bei A (Weisungsbefugnis), welche einen Aktivposten ausweist und die Angaben nach Anlage 6l in ihrem Rechnungsabschluss bereitstellen muss. Die Gemeinde B bilanziert Erträgnisse aus einer Arbeitsgestellung.

Der Kontrollbegriff hinsichtlich der „verwalteten Einrichtungen“ wird abweichend vom Kontrollbegriff, der bei den verbundenen Unternehmen angewendet wurde, geregelt. Zum Ersten besteht Kontrolle (Beherrschung), wenn die Einrichtung von der Statistik Austria in die jährlich zu erstellende und veröffentlichende Liste ausgegliederter Einheiten aufgenommen wird. Dabei sollte beachtet werden, dass die Verantwortung für die Erstellung des Rechnungsabschlusses nicht bei der Statistik Austria liegt. Dies bedeutet, und das ergibt sich auch aus dem Verordnungstext, dass die Gebietskörperschaft selbst zu prüfen hat, ob die zu beurteilende Einrichtung die Voraussetzungen des ESVG 2010 erfüllt, gleichgültig, ob die Statistik Austria diese Einrichtung auch tatsächlich in ihre Liste aufgenommen hat, da es auch möglich ist, dass der Statistik Austria ein Fehler unterlaufen ist. Ein möglicher Irrtum der Statistik Austria kann aber nicht von der Angabeverpflichtung im Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft befreien. Der Sektor Staat wird im ESVG 2010 dabei wie folgt definiert:

„Der Sektor Staat (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen.“

Im Kern sind also dem Sektor Staat jene Einrichtungen zuzuordnen, welche nichtmarktbestimmte Güter und Dienstleistungen produzieren, deren Konsum entweder durch ein Individuum oder durch die Allgemeinheit (kollektiv) erfolgt und welche sich dabei durch Zwangsabgaben finanzieren. Darüber hinaus sind vom Sektor Staat jene Einrichtungen erfasst, welche geschaffen wurden, um Einkommen und Vermögen umzuverteilen, also Steuern auf Einkommen und Vermögen und anderes einzuheben und diese in die dafür vorgesehenen Kanäle zu lenken. Ein plastisches Beispiel sind gewiss die Sozialversicherungsträger (Anstalten), welche gesetzlich vorgeschriebene Beiträge einheben und diese jenen Menschen zukommen lassen, die sie benötigen.

Die verwaltete Einrichtung ist auch dann in das Rechen- bzw Zahlenwerk der Gebietskörperschaft aufzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft oder eine ihr zuzurechnende Einheit die operativen Tätigkeiten der verwalteten Einrichtung bestimmt und sie darüber hinaus diese Tätigkeiten selbst wahrnehmen würde, wären diese Aufgaben nicht ausgegliedert. Der Kern der Regelung besteht darin, dass die Gebietskörperschaft Tätigkeiten, die sie sonst selbst übernehmen würde bzw sogar müsste, an eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit auslagert hat, ohne dabei die Lenkung dieser Einrichtung abzugeben. Dabei ist es unerheblich, ob die Gebietskörperschaft direkt (unmittelbare Kontrolle) oder indirekt über zwischengeschaltete Einheiten (mittelbare Kontrolle) die Kontrolle über die verwaltete Einrichtung ausübt. Die VRV verwendet an dieser Stelle statt des Begriffes „Einheiten“ ebenfalls den Begriff der „Einrichtung“, was mitunter zu Missverständnissen führen könnte. Im Wesentlichen ist die (rechtliche) Erscheinungsform der zwischengeschalteten Einheit nicht von Bedeutung. Wichtig ist nur, dass die Willensbildung hinsichtlich der verwalteten (kontrollierten) Einrichtung bei der Gebietskörperschaft verbleibt. Das Abstellen auf die operativen Tätigkeiten legt den Schluss nahe, dass es der zwischengeschalteten Einrichtung freistehen kann, wie und auf welche Art und Weise sie ihrer verwaltenden Tätigkeit nachkommt, dass jedoch sämtliche Handlungen im Einklang mit dem zu verwirklichenden Zweck stehen müssen. Insofern stellt der Kontrollbegriff auf das erzielte Ergebnis und nicht auf den Weg ab, der zur Zielerreichung erforderlich ist. Dass die zwischengeschaltete Einheit (vollständig) von der Gebietskörperschaft verwaltet werden muss, ist ebenfalls kritisch zu hinterfragen. Vielmehr sollte es ausreichend sein, wenn die Willensbildung hinsichtlich der der Gebietskörperschaft zuzurechnenden Einrichtung bei der Gebietskörperschaft verbleibt.

Beispiel:

Die Gebietskörperschaft A richtet einen Fonds ein und beauftragt den Obmann und seinen Stellvertreter eines externen Vereines mit der Verwaltung des Fondsvermögens. Die Aufgabe des Fonds besteht darin, bedürftigen Schülern finanzielle Hilfe zukommen zu lassen. Dem Obmann des Vereines und seinem Stellvertreter (Fondsvorstand) ist es dabei freigestellt, ob sie für die Abarbeitung der Anträge ein oder zwei Vereinsmitglieder einsetzen. Auch auf die sonstigen vereinsrechtlichen Vorgaben nimmt die Gebietskörperschaft keinen Einfluss. Allerdings muss der Fondsvorstand sicherstellen, dass die von der Gebietskörperschaft vorgesehenen Kriterien eingehalten werden, die einen Förderungsanspruch rechtfertigen. Auch wenn der Verein nicht von der Gebietskörperschaft verwaltet wird (ihr mangels weitreichender Kontrollmöglichkeiten demnach nicht zugerechnet werden kann), sind die Vereinstätigkeiten hinsichtlich des Fondsvermögens der Gebietskörperschaft zuzurechnen. Auch das Fondsvermögen ist der Gebietskörperschaft zuzurechnen. Die Gebietskörperschaft stellt den Fonds in der Vermögensrechnung dar und stellt die in der Anlage 6l geforderten Informationen zur Verfügung, auch wenn sie die zwischengeschaltete Einheit nicht (selbst) verwaltet.

Der dritte Fall, in welchem Beherrschung (Kontrolle) vorliegen muss, wenn das Vermögen der verwalteten Einrichtung zu einem Aktivposten im Rechnungsabschluss einer Gebietskörperschaft führen soll, betrifft ausschließlich Stiftungen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • die Gebietskörperschaft hat die Kontrolle über die operative Tätigkeit der Stiftung selbst oder hat diese Kompetenz an eine andere Einrichtung übertragen, ohne dabei die Einflussnahme auf die operativen Tätigkeiten tatsächlich aufgegeben zu haben (siehe oben),
  • die Gebietskörperschaft ist Begünstigte aus der Stiftung und
  • das Vermögen, welches der Stiftung gewidmet wurde, stammt direkt oder zumindest mittelbar von der Gebietskörperschaft.

Sind all diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, erfolgt ein Ausweis des Anteils am Eigenkapital (Nettovermögens) der Stiftung im Rechnungsabschluss einer Gebietskörperschaft. Darüber hinaus sind die verpflichtenden Angaben, welche in Anlage 6l gefordert werden, zu machen.

Kann die Beherrschung an einer derartigen Einrichtung (Anstalt, Fonds, Stiftung) aufgrund der Beteiligungsverhältnisse und dem Ausmaß der Verwaltung nicht einer Gebietskörperschaft alleine zugerechnet werden, so hat ein anteilsmäßiger Ausweis zu erfolgen. Entgegen dem Wortlaut der VRV 2015 hat kein Ausweis zu gleichen Teilen zu erfolgen, sondern ein Ausweis im jeweiligen „Beteiligungsverhältnis“.

Beispiel:

An einer Anstalt zur Beobachtung der Auswirkungen des Klimawandels auf die regionalen Wälder sind 4 Gebietskörperschaften in unterschiedlichem Ausmaß (20:30:10:40) beteiligt. Die Satzung der Anstalt sieht hinsichtlich der Beschlussfassung das Einstimmigkeitsprinzip vor. Die Bestellung der Verwaltungsorgane unterliegt ebenfalls dem Einstimmigkeitsprinzip. Die Beherrschung kann somit nicht einer Gebietskörperschaft alleine zugerechnet werden. Es erscheint allerdings nicht zweckmäßig, einen Anteil von jeweils 25 % an der Anstalt in die Rechnungsabschlüsse der beteiligten Gebietskörperschaften aufzunehmen.