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Michael Dessulemoustier-Bovekercke | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.3 Aktive Finanzinstrumente

Unter den aktiven Finanzinstrumenten sind Wertpapiere und Veranlagungen der Gemeinde zu erfassen, die länger als ein Jahr im Vermögen verbleiben sollen. Aufgrund unterschiedlicher Bewertungen sind die Finanzinstrumente dahingehend zu unterscheiden, ob sie zur Veräußerung oder bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Unter bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente fallen typischerweise Anleihen, die eine fixe Laufzeit und bestimmbare Zahlungen haben. Bei der Anschaffung erfolgt die Bewertung zu Anschaffungskosten inklusive Auf- (Agio) bzw Abgelder (Disagio). Transaktionskosten wie Spesen und Provisionen stellen hingegen keine aktivierungsfähigen Anschaffungsnebenkosten dar. In der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 wird die Aneihe jedoch mit dem Erfüllungsbetrag bewertet. Es handelt sich dabei um jenen Wert, um den die Anleihe bei Endfälligkeit getilgt wird. Die Differenz zwischen ursprünglichen Anschaffungskosten und Erfüllungsbetrag wird als Rechnungsabgrenzungsposten erfasst und über die Laufzeit erfolgswirksam im Finanzertrag bzw -aufwand aufgelöst. In der Regel ist der Erfüllungsbetrag höher als die ursprünglichen Anschaffungskosten, somit wird ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet und über die Laufzeit des Finanzinstruments bis zur Endfälligkeit ertragswirksam aufgelöst.

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