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Michael Dessulemoustier-Bovekercke - Christoph Nolz | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.1 Allgemeines

Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegen mit ihren Betrieben gewerblicher Art der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Wie auch Körperschaften des Privatrechts können Betriebe gewerblicher Art Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen. Die gesetzlich angeordneten Steuerbefreiungen entbinden allerdings bloß jene Einkünfte von der Steuerpflicht, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen würden. Als eigenständiges Steuersubjekt stehen die Steuerbefreiungen den Betrieben gewerblicher Art zur Verfügung. Keine Anwendung finden die Steuerbefreiungen hingegen auf Körperschaften öffentlichen Rechts. Ob eine Steuerbefreiung zusteht, ist für jeden Betrieb gewerblicher Art selbst zu beurteilen. Wird eine Steuerbefreiung durch den Betrieb gewerblicher Art in Anspruch genommen, dann unterliegt dieser der beschränkten Steuerpflicht zweiter Art

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