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Michael Dessulemoustier-Bovekercke - Christoph Nolz | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6 Ausstellung von Rechnungen

Ein Unternehmer, der einen steuerpflichtigen Leistungsaustausch verwirklicht, ist grundsätzlich zur Ausstellung einer Rechnung berechtigt. Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung liegt erst dann vor, wenn die Leistung für das Unternehmen eines anderen Unternehmers oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, erbracht wird. Weiters unterliegen Leistungen der Rechnungslegungspflicht, wenn es sich um Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück handelt und diese an einen Nichtunternehmer erbracht werden. Sobald eine Rechnung verpflichtend ausgestellt werden muss, kann der Empfänger der Leistung eine korrekte Rechnung einfordern.

Bei fiktiven Betrieben gewerblicher Art liegt umsatzsteuerlich unabhängig von anderen gesetzlichen Regelungen jedenfalls eine unternehmerische Tätigkeit der Gemeinde vor. Sollte bei fiktiven Betrieben gewerblicher Art mit Bescheiden abgerechnet werden, ist auf den Bescheiden Umsatzsteuer auszuweisen, sofern die abzurechnende Leistung an einen Unternehmer erbracht wird.

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