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Dokument-ID: 1044970
3.4.2 Bemessungsgrundlage bei Einfuhrlieferungen
Bei Einfuhrlieferungen ist grds der Zollwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Dieser ermittelt sich aus dem Transaktionswert, welcher jenen Preis darstellt, der tatsächlich bei Verkauf eines Gegenstandes zur Ausfuhr aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union gezahlt wird oder gezahlt werden sollte. Auf den Transaktionswert sind ggf Hinzurechnungen oder Abzüge durchzuführen.