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Dokument-ID: 1044938
2.5.2 Besteuerung sonstiger Kapitalerträge
Das KStG erweitert in § 21 Abs 3 die beschränkte Steuerpflicht um weitere Tatbestände.
Als Erstes werden ausländische Kapitalerträge der beschränkten Steuerpflicht unterworfen, sofern diese mit den inländischen Kapitaleinkünften vergleichbar sind. Hier liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Steuervermeidung durch Veranlagungen im Ausland verhindert werden soll.