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Dokument-ID: 904591
1.2 Bewertung von Gebäuden
Abweichend von den Bestimmungen des § 24 Abs 5 VRV 2015, wonach bei entgeltlichem Erwerb die Bewertung mit den fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu erfolgen hat, sehen die Übergangsbestimmungen auch für Gebäude und Bauten Erleichterungen in der Bewertung dahingehend vor, dass eine Bewertung zum beizulegenden (Zeit-)Wert erfolgen kann. Die Ermittlung dieses beizulegenden Wertes für Gebäude und Bauten wird in § 39 Abs 4 VRV 2015 und den diesbezüglichen Erläuterungen wie folgt definiert: