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Dokument-ID: 1085992
5.1 Der Anhang
Der Anhang ist gem § 222 UGB neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ein wesentlicher, gleichwertiger Bestandteil des Jahresabschlusses, den verpflichtete Unternehmen jeweils in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen haben.