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Michael Dessulemoustier-Bovekercke - Christoph Nolz - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.7.2 Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Des Weiteren darf von einem Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet oder am Finanzamtskonto verbucht wurde und die eingeführten Gegenstände für das Unternehmen gekauft wurden. Nebenansprüche oder andere Eingangsabgaben, die bei der Einfuhr entstehen, werden von der Vorsteuer nicht erfasst. Auf die Rechtsgrundlage, ob der Gegenstand mittels Kaufvertrag oder Bestandsvertrag übertragen wird, ist keine Rücksicht zu nehmen. Sämtliche Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen.

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