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Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6.2 Fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG)

Einer „fahrlässigen Abgabenverkürzung“ macht sich schuldig, wer das Delikt des „Bewirkens einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht“ gem § 33 Abs 1 FinStrG eben nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig begeht.

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