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1.2 Festwertverfahren
Allgemeines
Der Grundsatz der Einzelerfassung bedeutet, dass jeder Vermögenswert und jede Schuld für sich betrachtet, individuell hinsichtlich der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit (des Ansatzes) und der Bewertung zu betrachten ist. Dies ergibt sich zum einen direkt aus § 19 Abs 3 VRV 2015 erster Satz und zum anderen auch indirekt aus § 13 Abs 2 VRV 2015. In Ausnahmefällen und wenn es zu einer Vereinfachung führt, kann von der Einzelbewertung abgegangen werden und ein so genanntes Festwertverfahren angewendet werden. Des Weiteren können unter gewissen Voraussetzungen Sachanlagen gemeinsam betrachtet und abgeschrieben werden. Darunter wird die Bildung von Sachgesamtheiten verstanden.
Hinweis: Grundsatz der Einzelbewertung, Saldierungsverbot (vgl EStR Rz 2135 f)
Die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter hat unabhängig von den Wertverhältnissen anderer Wirtschaftsgüter zu erfolgen (VwGH 82/14/0067). Eine Saldierung ist nicht zulässig; insbesondere ist ein Wertausgleich durch die Verrechnung von Wertminderungen und Wertsteigerungen verschiedener Wirtschaftsgüter zu vermeiden.
Dem Grundsatz der Einzelbewertung entspricht in erster Linie das Identitätspreisverfahren.
Nicht vom Saldierungsverbot umfasst sind positive und negative Wirtschaftsgüter dann, wenn sie als Bewertungseinheit angesehen werden können. Liegt eine nachvollziehbare, sachliche und kausale Verknüpfung vor, ist für diese geschlossenen Positionen eine gemeinsame Bewertung geboten. Eine derartige Saldierung ist aber dann zulässig, wenn zwischen Aktiv- und Passivposten eine Wechselbeziehung besteht („Bewertungseinheit“). Derartige Bewertungseinheiten können insbesondere vorliegen, wenn Fremdwährungsforderungen entsprechende Fremdwährungsverbindlichkeiten gegenüberstehen; weiters auch im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften (vgl VwGH Ra 2021/13/0149).