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1.4 Finanzierungshaushalt
Der Finanzierungshaushalt spiegelt die bisherige Haushaltsgebarung nach der VRV 1997 weitgehend wider. Im Finanzierungshaushalt sind nach § 3 Abs 3 VRV 2015 die Einzahlungen und Auszahlungen zu erfassen. Laut den Erläuterungen zur VRV wird auf den Zahlungsmittelfluss und damit auf das Kassenwirksamkeitsprinzip abgestellt. Unter Auszahlungen ist der Abfluss an liquiden Mitteln eines Finanzjahres zu verstehen. Unter Einzahlungen ist der Zufluss an liquiden Mitteln eines Finanzjahres zu verstehen. Der Finanzierungshaushalt ist als Finanzierungsvoranschlag und Finanzierungsrechnung zu führen.