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Dokument-ID: 920822
4.6.3 Finanzordnungswidrigkeit (§ 49 FinStrG)
„§ 49. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich
a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar;