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Dokument-ID: 1056254
3.9 Finanzschulden in der Vermögensrechnung
Finanzschulden sind ein Teil der Fremdmittel und sind von den Rückstellungen und den Verbindlichkeiten abzugrenzen. Unter Berücksichtigung von § 18 Abs 5 VRV sind sämtliche Finanzschulden mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr den kurzfristigen Finanzschulden zuzuordnen. Daraus folgt, dass all jene Finanzschulden mit einer Fälligkeit von über einem Jahr, langfristig sind.