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5.1 Finanzschulden
Unter Finanzschulden sind jene Verbindlichkeiten zu verstehen, welche zu dem Zwecke eingegangen werden, um der Gebietskörperschaft die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen (Geldverbindlichkeiten). Die Sicherheitsleistung alleine (Hingabe von Schatzscheinen oder sonstige Verpflichtungszusagen) begründet noch keine Finanzschuld. Erst durch die Auszahlung der Kreditvaluta entsteht die Verbindlichkeit (Akzessorietätsprinzip). Ebenfalls vom Begriff der Finanzschulden ausgenommen sind die „Verbindlichkeiten“ aus derivativen Finanzinstrumenten (vgl § 31 Abs 1 VRV 2015).