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Dokument-ID: 1177958
5.2 Gegenstand der Kommunalsteuer
Der KommSt unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind (§ 1 KommStG).