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2 Gemeindevoranschlag
Rechtliche Grundlagen
§ 4 VRV 2015 | Zeitraum der Veranschlagung |
§ 5 VRV 2015 | Bestandteile des Voranschlags |
§ 6 VRV 2015 | Gliederung des Voranschlags |
§ 7 VRV 2015 | Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung |
§ 8 VRV 2015 | Ertrags- und Aufwandsgruppen im Ergebnisvoranschlag |
§ 9 VRV 2015 | Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen |
§ 10 VRV 2015 | Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag |
§ 11 VRV 2015 | Auszahlungs- und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag |
§ 12 VRV 2015 | Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag (nicht voranschlagswirksame Gebarung) |
§§ 5 und 11 Novelle 2023 zur VRV 2015 | Bestandteile des Voranschlags; Auszahlungs- und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag |
Allgemeines
Die Länder, Gemeinden und die Gemeindeverbände sind verpflichtet, für jedes Jahr einen Voranschlag aufzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen in den Landesverfassungen und den Gemeindeordnungen • [Fußnote: Siehe zB § 72 NÖ-GO, § 67 Bgld-GO, § 90 TGO, § 75 Stmk-GO, § 75 OÖ GemO, § 49 Sbg GemO, Art 44 Sbg L-VG, Art 19 Stmk L-VG, Art 29 NÖ L-VG, § 86 WStV.] (Stadtrechten) bzw den einschlägigen Vorschriften für Gemeindeverbände.
Der Voranschlag ist eine Zusammenstellung der im betreffenden Finanzjahr voraussichtlich fällig werdenden haushaltsmäßigen Mittelaufbringungen und -verwendungen. Als Finanzjahr ist das Kalenderjahr zu verstehen. Der Voranschlag ist die bindende Grundlage für die Vollziehung durch die Verwaltung. Für Dritte begründet der Voranschlag aber weder Rechte noch Pflichten.
Die allgemeinen Regelungen zum Voranschlag sind nach § 4 Abs 2 VRV 2015 auch für provisorische Voranschlagsrechnungen und nachträgliche Voranschläge anzuwenden.
Der Begriff Voranschlag zeigt auch, dass es sich um „vorläufige“ Werte handeln muss, die im Voranschlag angegebenen Werte können daher nur budgetierte Werte für das folgende Finanzjahr sein.
Zeitraum
In § 4 Abs 1 VRV 2015 ist klar definiert, dass ein Voranschlag immer über ein Finanzjahr zu erstellen ist. Das Finanzjahr ist mit dem Kalenderjahr ident. Länder und Gemeinden haben daher immer den Voranschlag für das kommende Kalenderjahr vom 01.01. bis zum 31.12. aufzustellen. Ungeachtet dieser Bestimmung ist die sich aus den gesetzlichen Verpflichtungen ergebende fünfjährige Mittelfristplanung, die einen Voranschlag nicht ersetzen kann.
Voranschlagsgrundsätze
Nach § 7 Abs 1 VRV 2015 sind im Voranschlag sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Mittelverwendungen und zu erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Als Mittelverwendung sind nach der VRV 2015 die Auszahlungen und Aufwendungen und als Mittelaufbringung die Einzahlungen und Erträge zu verstehen. Es besteht daher auch im Voranschlag ein strenges Saldierungsverbot. Darüber hinaus sind keine wirklichen Erläuterungen hinsichtlich der Aufnahme von unwesentlichen Sachverhalten oder Geschäftsfällen aus der VRV 2015 ableitbar. Ganz im Gegenteil lässt die VRV 2015 keinen Spielraum dahingehend offen, dass alle Geschäftsfälle der Gebietskörperschaft, soweit sie im Rahmen eines Voranschlags bekannt sind oder erkennbar sind, zumindest aber planbar sind, zu erfassen sind. Dies entspricht aber bereits den Vorgaben zu Einnahmen und Ausgaben in § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 der VRV 1997.
Dies lässt sich auch aus der Bestimmung des § 7 Abs 2 VRV 2015 ableiten, wonach die Beträge sogar errechnet werden müssen und nur, wenn dies nicht möglich ist, geschätzt werden dürfen. Dies bedeutet, dass für alle Geschäftsfälle, die ihren Ursprung bereits in Zeiträumen vor dem Voranschlagsjahr haben, die entsprechenden Werte für den Voranschlag errechnet werden müssen.
Beispiel:
- Die Vorschreibung an Gebühren muss – soweit dies möglich ist – auf Basis der festgesetzten Beträge und der Leistungsempfänger errechnet werden. Hierbei ist daher auf den Bevölkerungsstand zum Zeitpunkt der Bevoranschlagung abzustellen und die Erwartungen an die Entwicklung im jeweiligen Finanzjahr zu berücksichtigen. Die Höhe der Gebühren pro Abgabenschuldner richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Die Abschreibung für Anlagen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Voranschlags bereits im Bestand der Gemeinde sind, muss auf Basis der Anschaffungskosten und der lt Anlage 7 zur VRV 2015 anzuwendenden oder anderer angewandter Nutzungsdauern errechnet werden.
- Die Personalkosten von aktiven Bediensteten müssen auf Basis der voraussichtlichen Gehaltssteigerungen errechnet werden. Sofern noch nicht bekannt, kann maximal die Gehaltssteigerung aus dem Kollektivvertrag geschätzt werden. Gehaltssteigerungen aus Vorrückungen müssen hingegen errechnet werden.
- Aufwendungen und Auszahlungen aufgrund bestehender Vereinbarungen, wie zB Leasing- oder Mietaufwendungen, müssen ebenso errechnet werden.
Sofern die Geschäftsfälle jedoch erst im Voranschlagsjahr abgeschlossen werden, ist eine Schätzung der zu erwartenden Werte nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Erstellung des Voranschlags vorhandenen Informationen zulässig.
Eine Erleichterung in der Darstellung ist zumindest dadurch gegeben, dass die Voranschlagsbeträge in durch 100 teilbare Euro-Beträge festzusetzen sind (siehe § 7 Abs 3 VRV 2015).
Ein wesentlicher Grundsatz der Voranschlagsrechnung ist auch hier die periodengerechte Darstellung. Dies bedeutet, dass
- Auszahlungen und Einzahlungen in jenem Finanzjahr zu veranschlagen sind, in welchem diese gezahlt bzw erhalten werden und
- Aufwendungen und Erträge in jenem Finanzjahr zu veranschlagen sind, welchem diese wirtschaftlich zuzuordnen sind.
Beispiel:
Auch wenn Sachverhalte immer wiederkehrend sind, ist die Bezahlung der Lohnabgaben für Dezember 2020 im Finanzierungsvoranschlag 2021 jedoch im Ergebnisvoranschlag 2020 zu berücksichtigen.
Dies ist insbesondere bei Vorhaben von Bedeutung, deren Abwicklung sich über mehrere Jahre (Finanzjahre) erstreckt. Als Vorhaben wird in diesem Zusammenhang nach den Erläuterungen zur VRV 2015 zu § 7 Abs 4 ein einheitlicher Vorgang aus wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Sicht verstanden, ohne dass sämtliche Kriterien kumulativ zutreffen müssen, um von einem einheitlichen Vorhaben sprechen zu können.
In § 7 Abs 5 VRV 2015 wird die Regelung des § 2 Abs 2 der VRV 1997 übernommen, wonach haushaltsinterne Vergütungen jedenfalls dann zu veranschlagen sind, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen, oder an solche handelt. Haushaltsinterne Vergütungen beziehen sich auf Geschäftsfälle innerhalb einer Gebietskörperschaft. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Aufwendungen des einen Detailbudgets mit den Erträgen des anderen Detailbudgets in beiden Ergebnisrechnungen inhaltlich, wertmäßig und zeitlich übereinstimmen. Etwaige Forderungen und Verbindlichkeiten, welche nicht oder nicht vollständig ausgeglichen wurden, sind jeweils in gleicher Höhe auszuweisen. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen und entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs 3 Z 6 VRV 2015 durch eine Beilage zum Voranschlag nach dem Formular der Anlage 6g zur VRV 2015 darzustellen.