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2.2.2 Gliederung für Gemeinden (fakultativ für Länder)
In § 6 Abs 3 VRV 2015 wird die Gliederung für Gemeinden und fakultativ für Länder geregelt. Bei dem Gliederungsansatz nach Abs 3 handelt es sich um den bis dato nach der VRV 1997 gebräuchlichen Gliederungsansatz der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse von Gemeinden und Ländern. Zentraler Aufbau dieser Gliederung ist die Ordnung des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2 zur VRV 2015). Der Voranschlag ist nach dem dekadisch nummerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitte (1. bis 2. Dekade) und Unterabschnitte (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Anlage 2). Der Ausweis der Budgets hat aufsteigend in dekadischer Form des Ansatzverzeichnisses zu erfolgen.