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Michael Dessulemoustier-Bovekercke | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.1 Immaterielle Vermögenswerte

Zu den immateriellen Vermögenswerten zählen jegliche Rechte, Patente, Konzessionen und Lizenzen. Auch Flächenwidmungspläne oder digitale Leitungskataster stellen immaterielle Vermögensgegenstände dar, die auch erfasst und bewertet werden können. Ein immaterieller Vermögenswert kann grundsätzlich nur dann aktiviert werden, wenn dieser identifizierbar ist, zukünftige wirtschaftliche Zuflüsse, Einnahmen oder andere Nutzenpotentiale vorhanden sind und die Gemeinde diese auch nutzen will. Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte dürfen gem § 24 Abs 2 VRV 2015 nicht aktiviert werden.

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