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Dokument-ID: 920815
4.5 Keine Strafe ohne Schuld
Das Finanzstrafrecht ist ein Schuldstrafrecht. Strafbar ist in Abgabenangelegenheiten nur, wer schuldhaft handelt (§ 6 FinStrG). Dem Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ folgend ist neben der objektiven Tatseite auch die subjektive Tatseite des Verdächtigen im Hinblick auf sein persönliches Verschulden zu durchleuchten. Als Schuld wird dem Täter vorgeworfen, dass er im Tatbild eines bestimmten Delikttypus umschriebenes Unrecht verwirklichen wollte oder doch nicht ausreichend darauf bedacht war, es zu vermeiden.