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Michael Dessulemoustier-Bovekercke | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.2 Langfristige Rückstellungen

Definition

Zu den langfristigen Rückstellungen zählen nach § 28 Abs 4 VRV 2015 jedenfalls die Folgenden (verkürzt):

  • Rückstellungen für Abfertigungen
  • Rückstellungen für Jubiläumsgelder
  • Rückstellungen für Haftungen (§ 30 VRV 2015)
  • Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
  • Rückstellungen für Pensionen (Wahlrecht; § 31 VRV 2015)

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