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Michael Dessulemoustier-Bovekercke | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.4 Mindestangaben im Anhang

Mit der innerstaatlichen Umsetzung der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) kam es auch zur Erneuerung der Anhangsbestimmungen. Die Fülle der Informationspflicht ist in erster Linie abhängig von der Größe des Unternehmens, aber auch von der gewählten Rechtform des Unternehmens. Geregelt sind die jeweiligen Anhangserfordernisse in §§ 236 UGB ff. • [Fußnote: Csokay/Jankovic in Jabornegg/Artmann (Hrsg), UGB Band 22 (2017) zu § 237 UGB.

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