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Michael Dessulemoustier-Bovekercke | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.4 Nettovermögensveränderungsrechnung

Die Nettovermögensveränderungsrechnung entspricht der Eigenkapitalsveränderungsrechnung, welche im Rahmen der Jahresabschlusserstellung nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen ist. Dabei sind die Veränderungen jedes einzelnen Postens spaltenweise und die Art der Veränderung zeilenweise darzustellen. Dafür ist das Formblatt der Anlage 1d zur VRV 2015 zu verwenden. Interessant ist, dass die Zuweisung an Haushaltsrücklagen im Kontenplan in der Klasse 7 und somit im sonstigen Aufwand enthalten ist (Konto 7294); sowohl in der Nettovermögensveränderungsrechnung als auch in der Ergebnisrechnung sind diese Zuweisungen jedoch extra bzw nach dem Nettoergebnis darzustellen. Dasselbe gilt für die Entnahmen von Haushaltsrücklagen sinngemäß, welche in die Kontenklasse 8 gegliedert sind (Konto 8940). Rücklagenbewegungen stellen jedenfalls keinen Aufwand und keinen Ertrag, sondern Ergebnisverwendung dar. Durch die Verknüpfung der entsprechenden Rücklagenkonten mit der Mittelverwendungs- und aufbringungsgruppe ist jedoch ein korrekter Ausweis in der Ergebnisrechnung sichergestellt.

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