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2.11 Neubewertungsrücklage
Neubewertungsrücklagen entstehen gem § 19 Abs 12 bei der Folgebewertung von Vermögenswerten. Die Erläuterungen konkretisieren, dass die Bildung einer Neubewertungsrücklage nur aus der Folgebewertung von Beteiligungen, Kulturgütern oder von zur Veräußerung gehaltenen Finanzinstrumenten resultieren kann. Auch wenn die Erläuterungen lediglich im Bereich des (Sach-)Anlagevermögens vom Anschaffungs- bzw Herstellungskostenprinzip sprechen, so ist dieses auch im Bereich der Vorräte vorgesehen (vgl § 22 Abs 1 VRV 2015). Dies bedeutet nicht, dass Sachanlage- bzw Umlaufvermögen nicht mit einem anderen Wert als den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgewiesen sein kann, allerdings dürfen diese Vermögenswerte maximal mit deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Darüber hinausgehende Wertzuschreibungen sind unzulässig.