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Dokument-ID: 1056248
3.8.7 Rückstellungen für Prozesskosten
Die Rückstellungen für Prozesskosten sind in § 29 VRV 2015 geregelt und sind anzuwenden auf Rechtsstreitigkeiten wie gerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse sowie Fälle, bei denen die Gebietskörperschaft der Ansicht ist, dass die Sache wahrscheinlich gerichtsanhängig gemacht werden wird.