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Dokument-ID: 920832
4.11 Rücktritt vom Versuch einer „Steuerhinterziehung“
Der Täter wird wegen eines Versuchs einer Steuerhinterziehung oder der Beteiligung an einer solchen nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt, wenn auch andere daran beteiligt sind, die Ausführung verhindert oder den Erfolg abwendet (§ 14 FinStrG).