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3.7.1 Steuerabzug aufgrund einer Rechnung
Ein Unternehmer kann die an ihn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und die Lieferungen oder Leistungen im Inland ausgeübt werden. Der Unternehmer darf die Vorsteuer in jenem Zeitpunkt berücksichtigen, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Fallen der Zeitpunkt der Leistungsausführung und der Zeitpunkt der Rechnungserstellung auseinander, dann kann die Vorsteuer geltend gemacht werden, sobald die Leistungsausführung als auch die Rechnungserstellung verwirklicht sind. Ist eine Berücksichtigung der Vorsteuer im vorgesehenen Veranlagungszeitraum nicht mehr möglich, weil die Rechnung erst verspätet eintrifft, dann kann die Vorsteuer im Veranlagungszeitraum des Eintreffens abgezogen werden.