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Dokument-ID: 920835
4.12.1 Überblick
Die Selbstanzeige ist in § 29 FinStrG geregelt. Seit Oktober 2014 gilt die folgende Fassung der wesentlichen Punkte:
„(1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.