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5.7 Strafbestimmungen
Es gibt eine Reihe von Pflichtverletzungen gegenüber dem KommStG, die zu Strafen führen kann. Dazu gehört natürlich vor allem die Steuerhinterziehung: Bestraft wird, wer fahrlässig oder vorsätzlich die abgabenrechtlichen Pflichten zur Anzeige, Offenlegung oder wahrheitsgemäßen Erklärung der KommSt verletzt und auf diesem Weg seine Steuer verkürzt. Zu Strafen können auch Verspätungen bei Erklärung und Zahlung führen. So wird eine Strafe fällig, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich bis spätestens zum fünften Tag nach Fälligkeit der Behörde die Höhe des geschuldeten Betrags nicht bekannt gibt, also keine Steuererklärung einreicht. Zu einer Strafe führt auch, wenn die fällige Steuer bis fünf Tage nach Fälligkeit nicht entrichtet wird.