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Dokument-ID: 1044920
2.1 Unterschied unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht
Der Körperschaftsteuer unterliegen, wie die Gesetzesbezeichnung bereits erkennen lässt, ausschließlich Körperschaften. Als Körperschaftsteuersubjekte kommen daher im Besonderen Körperschaften des Privatrechts (insb Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung) aber auch Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht. Der Körperschaftsteuer unterliegen aber auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen.