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2.5 Veranschlagung von Rückstellungen
Veranschlagung der Rückstellungsveränderungen
Neben den Abschreibungen zählen die Rückstellungen zu den wohl bedeutsamsten Änderungen des Voranschlags im Vergleich zur bisherigen Darstellung nach der VRV 1997. Bisher wurden die Ausgaben für Jubiläumsgelder, Abfertigungen und etwaige nicht verbrauchte Urlaubstage im Falle der Beendigung von Dienstverhältnissen erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung im Rechnungswesen der Gemeinden erfasst. Der Anspruch auf Jubiläumsgeld oder Abfertigung wird aber über die Dienstzeit verteilt erworben, jedoch nur zu den jeweiligen Stichtagen des Dienstjubiläums (25 bzw 40 Jahre) bzw des Pensionierungszeitpunktes ausbezahlt, Dieses zeitliche Auseinanderfallen wird zukünftig durch die VRV 2015 über die Rückstellungen im Vermögenshaushalt und die Veränderungen der Rückstellung im Ergebnishaushalt dargestellt. Der Anspruch auf bis zum Bilanzstichtag nicht konsumierte Urlaubstage wird zumeist im Folgejahr getilgt, sodass es hier nur in sehr seltenen Fällen, ausschließlich bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses, zu einer Auszahlung kommt. Die Urlaubsrückstellung hat daher vielmehr die Funktion der korrekten Darstellung des Personalaufwands für eine Berichtsperiode.