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Dokument-ID: 904567
5.2 Verbindlichkeiten
§ 26 VRV 2015 definiert den Begriff der Verbindlichkeit. Um diesen in seiner Wirkung verstehen zu können, muss die Passivseite der Vermögensrechnung gemäß Anlage 1c herangezogen werden. Diese gliedert sich wie folgt (gekürzte Darstellung):