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Michael Dessulemoustier-Bovekercke | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.2 Verbundene Unternehmen

Definition

Was unter einem verbundenen Unternehmen zu verstehen ist, wird in § 23 Abs 3 VRV 2015 beschrieben. Der Begriff des verbundenen Unternehmens geht weit über jenen der Beteiligung hinaus, da eine kapitalmäßige Verknüpfung für das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens nicht notwendig ist (vgl § 23 Abs 3 2. Satz VRV 2015). Es besteht die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung („ein verbundenes Unternehmen ist anzunehmen“), dass ein Unternehmen dann vorliegt, wenn die Gebietskörperschaft 50 % oder mehr am Eigenkapital oder am geschätzten Nettovermögen des Unternehmens hält (erster Fall).

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