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Dokument-ID: 900172
2.6 Wertaufholung
Sollten sich jene Gründe, die zur (außerplanmäßigen) Abwertung geführt haben, in einer späteren Periode (positiv, Anm) geändert haben, so ist verpflichtend eine Zuschreibung durchzuführen (Wertaufholungsgebot). Der Maximalbetrag, der sich nach der Zuschreibung ergeben darf, entspricht den (fiktiven) fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die sich ergeben hätten, wäre die außerplanmäßige Abschreibung nicht vorzunehmen gewesen.