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Michael Dessulemoustier-Bovekercke - Christoph Nolz - Stanislava Doganova - Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.7 Vorsteuerabzug

Unternehmer iSd UStG dürfen von ihrer Umsatzsteuer entrichtete Vorsteuern abziehen, sofern diese im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit anfallen. Da Gemeinden als Körperschaft öffentlichen Rechts ausschließlich mit ihren Betrieben gewerblicher Art umsatzsteuerpflichtig sind, steht ein Vorsteuerabzug im Rahmen des hoheitlichen Bereichs von Gemeinden nicht zu. Betriebe gewerblicher Art können als Unternehmer Vorsteuern geltend machen, solange diese keine unecht befreiten Umsätze betreffen.

Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurden die Regelungen des § 12 UStG im Bereich des Vorsteuerabzugs an die neue Kleinunternehmerregelung angepasst. Unternehmer, die die erhöhte Umsatzgrenze von EUR 55.000,– brutto nicht überschreiten und von der Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG Gebrauch machen, sind weiterhin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Option auf Regelbesteuerung bleibt möglich und bindet den Unternehmer für fünf Jahre. Im Fall eines Wechsels von der Steuerbefreiung zur Regelbesteuerung ist eine Vorsteuerberichtigung für Anlage- und Umlaufvermögen nach den Berichtigungszeiträumen des § 12 UStG vorzunehmen.

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