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Haftpflichtversicherung für Baumeister
Allgemeines
Manche Gewerbetreibende, so auch die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5 GewO) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibende, haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen.
Es wird diesbezüglich nicht auf die umfassende Planungsberechtigung des Baumeisters (vgl § 99 Abs 1 Z 1, Abs 3 und Abs 5 GewO) abgestellt.
Vgl zu den beiden aus dem Gewerbe der Baumeister stammenden ehemaligen Teilgewerben bzw nunmehrigen reglementierten Gewerben § 376 Z 62 lit a und b GewO: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau bzw eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden. Beide beinhalten keine planenden Tätigkeiten.
Die entsprechenden Regelungen zur Haftpflichtversicherung befinden sich in den § 99 Abs 7 bis 10 GewO und wurden durch die am 14. September 2012 in Kraft getretene Novelle BGBl I 2012/85 eingefügt.
Höhe der Versicherungssumme
Die Haftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die Versicherungssumme hat zu betragen: Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5 GewO) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden
- mit höchstens einem jährlichen Umsatz iSd § 221 Abs 2 Z 2 iVm § 221 Abs 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dh (derzeit) 40 Mio Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag: mindestens EUR 1 Mio pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf EUR 3 Mio zu beschränken;
- mit mehr als einem jährlichen Umsatz iSd § 221 Abs 2 Z 2 iVm § 221 Abs 4 UGB: mindestens EUR 5 Mio pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf EUR 15 Mio zu beschränken.
Für diese Pflichtversicherungssummen darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf Prozent dieser Summen pro Schadensfall vereinbart werden.
Bei Überschreiten der jährlichen Umsatzsumme iSd § 221 Abs 2 UGB ist die höhere Versicherungssumme abzudecken. Ansprüche aus Garantie, Gewährleistung bzw Vertragserfüllung sind nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung (Erläuterungen des Gesetzgebers in AB 2261 BlgNR XXIV. GP, 2).
Nachweis bei Gewerbeanmeldung und Eintragung ins GISA
Bei der Anmeldung des Gewerbes ist zusätzlich zu den Erfordernissen iSd § 339 Abs 3 GewO (unter anderem Befähigungsnachweis und Firmenbuchauszug) der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu erbringen.
Der Bestand der Haftpflichtversicherung ist von der Behörde in das GISA (vormals: Gewerberegister) einzutragen (§ 365a Abs 1 Z 17 bzw § 365b Abs 1 Z 14 GewO).
Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer
Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (somit gegenüber dem versicherten Baumeister) gelten
- betreffend die Meldung des Versicherers an die für den das Baumeistergewerbe ausübenden Gewerbetreibenden örtlich zuständige Behörde und
- betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten
die Bestimmungen des § 92 GewO und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
Der verwiesene § 92 GewO trifft Anordnungen für den Fall des Nichtbestehens einer nach der GewO vorgeschriebenen Versicherung (hiezu weiter unten).
Die angesprochenen Paragrafen des VersVG treffen besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung, worunter § 158b VersVG eine Haftpflichtversicherung versteht, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht (wie dies bei § 99 GewO der Fall ist). Die wichtigsten Bestimmungen lauten:
- Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen (§ 158c Abs 1 VersVG). Gem § 158c Abs 1 VersVG wird ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers fingiert (RS0129255 [T1] = OGH 26.06.2019, 7 Ob 228/18g). Der Versicherungsnehmer kann bei Leistungsfreiheit keine Leistung an den Geschädigten fordern und auch nicht die Feststellung der Leistungspflicht im Verhältnis zum Geschädigten begehren. Vielmehr ist es Aufgabe des Geschädigten, diesen Anspruch durch Pfändung und Überweisung oder im Wege einer allenfalls vorgesehenen Direktklage gegen den Versicherer geltend zu machen (RS0132719 = OGH 26.06.2019, 7 Ob 228/18g).
- § 158c Abs 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der Behörde angezeigt hat (§ 99 Abs 9 GewO).
- Ein Recht des Dritten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, wird durch diese Vorschriften nicht begründet (§ 158c Abs 5 VersVG). Zwar kann der geschädigte Dritte den Haftpflichtversicherer aus dem Gesetz nicht unmittelbar in Anspruch nehmen, sondern muss sich an den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer halten, dies schließt aber nicht aus, dass sich der Versicherer unmittelbar mit dem geschädigten Dritten auseinandersetzt und dahin vergleicht, dass er die Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers übernimmt (RS0080753 = OGH 30.09.1965, 2 Ob 192/65; OGH 29.09.2010, 7 Ob 95/10m).
- Macht der Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer außergerichtlich geltend, so hat er dies dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen in geschriebener Form anzuzeigen. Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form anzuzeigen (§ 158d Abs 1 und 2 VersVG).
- Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c VersVG befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden (§ 158f VersVG).
- Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Haftpflichtversicherung besteht (§ 158i VersVG).
Gewerbeentziehungsverfahren bei Wegfall der Versicherung
Bei Wegfall der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen.
§ 361 Abs 2 GewO (betreffend das Anhörungsrecht der WKO) ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist schließlich im GISA zu vermerken.
Ausübungsverbot bei Nichtbestehen der Versicherung
§ 92 GewO trifft Anordnungen für den Fall des Nichtbestehens einer nach der GewO vorgeschriebenen Versicherung (somit auch hinsichtlich der nach § 99 GewO für Baumeister vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung):
- Ist demnach eine nach der GewO vorgeschriebene Versicherung nicht oder nicht ausreichend aufrecht, so darf während des Nichtbestehens oder des nicht ausreichenden Bestehens der Versicherung das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage nicht betrieben werden.
- Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen, das nicht ausreichende Bestehen oder die Beendigung einer nach der GewO vorgeschriebenen Versicherung zur Folge hat, anzuzeigen. Im Fall von gemäß der GewO nach Umsatz abgestuft vorgeschriebenen Versicherungssummen hat das Versicherungsunternehmen der Behörde außerdem jeden Umstand, der das Erreichen der Stufengrenze zur Folge hat, anzuzeigen; diese Anzeige gilt als Nachweis für das Erfüllen der Voraussetzungen für die nach der jeweiligen Stufe vorgeschriebene Versicherungssumme.
Das Ausübungs- bzw Betriebsverbot ist durch § 367 Z 28 GewO verwaltungsstrafrechtlich bewehrt (Strafrahmen EUR 2.180,–).