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Christoph Paoli | Praxiswissen | Fachbeitrag

Zivilrecht

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zentrale Rechtsquelle des zivilrechtlichen Baurechtes in Österreich stellt immer noch das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (kurz ABGB) dar.

Es finden sich darin die gesetzlichen Normen, die einen Werkvertrag regeln und diesen von anderen Vertragstypen abgrenzen, genauso wie Regelungen zu den gerade im Baurecht häufig vorkommenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen.

Fallweise von Bedeutung können auch die Vorschriften in Bezug auf gesellschaftsrechtliche Sachverhalte sein, da es, besonders im Zusammenhang mit Großprojekten, immer wieder zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) kommt, welche rechtlich gesprochen zumeist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) darstellen. Daher ist es von Vorteil auch über diese Regelungen Bescheid zu wissen.

Die GesbR ist nicht im Unternehmensgesetzbuch geregelt, sondern nach wie vor im ABGB. Im Jahr 2015 wurden diese Regelungen modernisiert und neu gefasst, verblieben allerdings im ABGB. Vor allem hinsichtlich der Haftung für das gemeinsam übernommene Gewerk, sowie für den Fall möglicher Streitigkeiten, empfiehlt es sich, eine detaillierte vertragliche Regelung zu treffen und sich nicht nur auf die gesetzlichen Regelungen zu verlassen, da diese in vielen Punkten nur rudimentär sind und auf bauspezifische Regelungsbedürfnisse nicht eingehen.

Zudem finden sich im ABGB zahlreiche Bestimmungen, die ganz allgemein den Abschluss sowie die Anfechtung von Verträgen, die Abgabe und Gültigkeit von Willenserklärungen sowie die Haftung für Stellvertreter und Gehilfen (zB Subunternehmer) regeln.

Aufgrund der in vielen Bereichen antiquierten Sprache sowie den zahllosen dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen ist die Anwendung für den Nicht-Juristen in vielen Fällen schwierig, da zahlreiche Gesetzesbestimmungen allgemein formuliert wurden, um möglichst viele Sachverhalte darunter subsumieren zu können. In der Folge führt dies zu Interpretations- und Abgrenzungsschwierigkeiten. Diese lösen oft nur Detailfragen und betreffen nur ganz spezielle Sachverhalte. Eine grundlegende Kenntnis davon, wie ein Vertrag geschlossen wird, welche Möglichkeiten der Anfechtung es gibt sowie insbesondere die gewährleistungs- und schadenersatzrechtlichen Folgen von Baumängeln sollten allerdings in Grundzügen immer wieder aufgefrischt werden, um grobe Fehler zu vermeiden.

Anzumerken ist auch, dass in der Bauwirtschaft häufig vorkommende Instrumente zum Beispiel der Absicherung von Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen, wie etwa Deckungs- und Haftrücklässe, nur im Einzelfall (zB BTVG) gesetzlich geregelt sind. Sie müssen daher im jeweiligen Werkvertrag festgehalten werden, um Wirksamkeit zu entfalten, da eine gesetzliche Regelung häufig nicht vorhanden ist.

Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Anders als in Deutschland, wo viele Konsumentenschutzbestimmungen Eingang in das „Standardwerk“, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), gefunden haben, hat sich der österreichische Gesetzgeber dazu entschlossen, diese Materien in eigenen Gesetzen festzuschreiben. Es reicht daher insbesondere im Umgang mit Konsumenten nicht, lediglich mit den Regeln des ABGB das Auskommen zu finden. In den konsumentenschutzrechtlichen Nebengesetzen sind zahlreiche Bestimmungen festgehalten, die zum Teil massive Auswirkungen sogar auf die Kernbereiche des Werkvertrages haben können, wie zum Beispiel auf das Entgelt.

Das Konsumentenschutzgesetz ist immer dann anzuwenden, wenn ein Vertragspartner Unternehmer und der andere Verbraucher ist.

Im Rahmen des KSchG sind insbesondere die etwaig bestehenden Rücktrittsrechte sowie überhaupt die allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers zu beachten.

Wichtig ist mitunter auch, dass gewisse Vertragsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern von diesem Gesetz für unzulässig erklärt werden. Weiters sind hier gesetzliche Normen enthalten, die die Gewährleistungsverpflichtung zugunsten des Verbrauchers zwingend gestalten und sohin vertraglich nicht mehr ausgeschlossen oder eingeschränkt wohl aber zugunsten des Verbrauchers erweitert werden können.

Eine weitere wichtige Ausnahme, die im Alltag immer wieder zu Problemen führt, gilt für Kostenvoranschläge, die gegenüber dem Verbraucher grundsätzlich verbindlich sind und kostenfrei. Etwas Anderes müsste ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.

Gerade diese Normen sind aufgrund ihres zwingenden Charakters unbedingt zu beachten, da ansonsten beispielsweise im Zusammenhang mit dem Kostenvoranschlag keine Entgeltnachforderung möglich ist.

Im Allgemeinen wird das Gesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG) im Baurecht nur eine untergeordnete Rolle spielen. Da das Gesetz auf den Kauf beweglicher Sachen (Waren) und die Bereitstellung digitaler Dienste anzuwenden ist, und explizit auch Waren miteinbezieht, die noch herzustellen sind, sind aber Anwendungsfälle durchaus grundsätzlich denkbar.

Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG)

Es finden nicht nur im normalen Zivilrecht immer weitere Zersplitterungen der Rechtsordnung statt, sondern auch im Konsumentenschutzrecht selbst.

So trat am 13.06.2014 das Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz – FAGG) zum Großteil in Kraft.

Dieses Gesetz gilt grundsätzlich für alle außerhalb von Geschäftsräumen sowie im Fernabsatz geschlossenen Verträge, an denen auf einer Seite ein Unternehmer und auf der anderen Seite ein Verbraucher beteiligt ist.

In Bezug auf Bauunternehmen ist als wesentliche Ausnahme festzuhalten, dass bei Verträgen über den Bau von neuen Gebäuden, erheblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder der Vermietung von Wohnraum dieses Gesetz nicht zur Anwendung gelangt.

Grundsätzlich muss allerdings an dieses Gesetz gedacht werden, insbesondere dann, wenn die Auftragserteilung zum Beispiel über eine offizielle Firmentelefonnummer, per E-Mail über eine Kontaktadresse oder Ähnliches erfolgt.

Auch dieses Gesetz enthält zahlreiche Bestimmungen, die der Information des Verbrauchers dienen sollen.

Es gibt Regelungen zur vereinfachten Informationserteilung bei Handwerkerverträgen über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten. Dabei darf das zu zahlende Entgelt allerdings EUR 200,– nicht übersteigen und die zu leistende Arbeit muss sofort erfüllt werden.

Weitreichend ist auch das im FAGG gesetzlich geregelte Rücktrittsrecht, welches es dem Verbraucher ermöglicht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag Abstand zu nehmen. Sollte der Informationspflicht über das Rücktrittsrecht seitens des Unternehmers nicht nachgekommen worden sein, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um bis zu 12 Monate.

Die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen, insbesondere zu Ausnahmen und Gegenausnahmen betreffend das Baugewerbe, sind hochkomplex und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Hier wird nur eine kurze Übersicht gegeben, eine Auseinandersetzung mit diesen Regelungen wird allerdings gerade Gewerbetreibenden, die häufig zum Beispiel Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen, nicht erspart bleiben.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Aufgrund immer weiter steigender Immobilienpreise und Verdichtungen, die in Ballungsräumen durchgeführt werden, gewinnen auch die Normen des Wohnungseigentumsgesetzes immer mehr an Bedeutung.

Hier sind allerdings nicht nur die Auswirkungen auf die Errichtung und Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes zu beachten, sondern auch gerade im Zusammenhang mit Schadenersatz- und Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern ist oft eine genaue Auseinandersetzung mit diesem Gesetz erforderlich.

Die Kenntnis dieser Regelungen lohnt sich insbesondere für Bauträger.

Bauträgervertragsgesetz (BTVG)

Dieses Bundesgesetz regelt im Zusammenhang mit Verbrauchern zwingende Bestimmungen bei Bauträgerverträgen. Dabei kommt das Gesetz allerdings nur dann zur Anwendung, wenn der Käufer Zahlungen von mehr als EUR 150,– pro Quadratmeter Nutzfläche vor der Fertigstellung entrichten muss. Ein Bauträgervertrag ist dabei nach der gesetzlichen Definition ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechtes einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen (§ 2 Abs 1 BTVG).

Dieser Vertrag muss in Schriftform verfasst sein und die in § 4 BTVG genau geregelten Punkte als Mindestinhalt enthalten.

Beispiel:

Der Vertrag muss den Vertragsgegenstand (zB Wohnung) genau beschreiben und natürlich auch den Preis beinhalten. Zusätzlich sind unter anderem die zu übernehmenden Lasten zu beschreiben und der Treuhänder, sollte einer notwendig sein, zu bezeichnen.

Auch dieses Gesetz regelt unter gewissen Voraussetzungen Rücktrittsrechte zugunsten des Erwerbers und sieht zur Sicherung des Erwerbers zahlreiche Mechaniken vor.

Im Gesetz sind zwei verschiedene Ratenplanmodelle und die Überwachung durch einen Treuhänder vorgesehen. Zudem sieht § 16 BTVG ein Durchgriffsrecht zugunsten des Erwerbers auf Subunternehmer eines insolventen Bauträgers vor, die diesem schadenersatz- und gewährleistungspflichtig sind. Dies erleichtert im Falle einer Insolvenz dem Erwerber die Durchsetzung seiner Ansprüche enorm.

Insolvenzordnung (IO)

Wie die Vergangenheit gezeigt hat, sind auch große Unternehmen im Baugewerbe nicht vor Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gefeit. Aufgrund des zunehmenden Preisdrucks geraten jedoch gerade kleinere Unternehmen des Bau- und Baunebengewerbes immer mehr unter wirtschaftlichen Druck, welcher im schlimmsten Fall in einer Insolvenz enden kann.

Auch hier schaden grundsätzliche Kenntnisse und ein grober Überblick über die Insolvenzordnung nicht, da sich gerade im Zusammenhang mit beidseitig nicht erfüllten Verträgen bzw Gewährleistungs- und Schadenersatzverpflichtungen komplexe Rechtsprobleme ergeben.

Wichtig ist weiters die Beachtung etwaiger Aus- bzw Absonderungsrechte Dritter sowie die rechtzeitige Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da ansonsten auch für Geschäftsführer einer GmbH empfindliche Haftungen drohen können.

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Das Unternehmensgesetzbuch und die darin enthaltenen Regelungen sind ohnehin für jeden Unternehmer von immanenter Bedeutung unabhängig von der Branche, in der er tätig ist. Neben rechtlichen Regelungen zur Firma an sich enthält dieses Gesetz auch für die Praxis wichtige Vertretungsregeln wie zum Beispiel die Prokura und die Handlungsvollmacht sowie Bestimmungen zu einigen in Österreich möglichen Gesellschaftsformen. Ein weiterer umfangreicher Komplex ist das so genannte Dritte Buch, welches die Rechnungslegung im Sinne einer Buchführung normiert.

Das UGB enthält zahlreiche zivilrechtliche Bestimmungen, welche direkten Einfluss auf etwaige Verträge haben können. So kann zum Beispiel die Verkürzung über die Hälfte zulasten eines Unternehmers vertraglich ausgeschlossen werden, und der zu ersetzende Schaden umfasst grundsätzlich auch immer den entgangenen Gewinn.

Von Bedeutung sind insbesondere auch die Bestimmungen über den Zahlungsverzug. Zwischen Unternehmern betragen die gesetzlichen Zinsen 9,2 % über dem Basiszinssatz. Darüber hinaus kann bei der Einforderung von Geldforderungen ein Pauschalbetrag von EUR 40,– an Betreibungskosten gefordert werden.

Produkthaftungsgesetz (PHG)

Die Liste an zivilrechtlichen Nebengesetzen, die unter Umständen für ein Bauunternehmen von Bedeutung sein können, ließe sich nahezu beliebig fortsetzen. Die hier aufgezählten Gesetze sind daher keinesfalls als vollständige Aufzählung zu verstehen, sondern bilden lediglich die nach Meinung des Autors wichtigsten und in der Praxis am häufigsten anzuwendenden zivilrechtlichen Regelungen ab.

Eine dieser Regelungen ist das Produkthaftungsgesetz (PHG). Nach diesem Gesetz haftet grundsätzlich der Unternehmer, der ein Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat für Fehler des Produktes, wenn dadurch ein Mensch getötet oder am Körper verletzt wird. Weiters haftet er auch für Schäden an anderen Sachen, mit Ausnahme des Produktes selbst. Zu beachten ist, dass nicht nur der Produzent des Produktes zur Haftung herangezogen werden kann, sondern in gewissen Konstellationen auch der Händler.

Der Schaden ist nach diesen Bestimmungen nur dann zu ersetzen, wenn die Sache nicht überwiegend unternehmerisch verwendet wird. Außerdem sieht das PHG einen „Selbstbehalt“ in Höhe von EUR 500,– vor (§ 2 Z 2 PHG).

Natürlich ist die Haftung nicht unbegrenzt, sondern sind Haftungsausschlüsse geregelt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Produkt gemäß dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht als fehlerhaft erkannt werden konnte (§ 8 Z 2 PHG).

Da dieser Beweis oft schwierig zu erbringen ist, ist in Produkthaftungsfällen besonderes Augenmerk auf die ausreichende Dokumentation bei Produkteinführung zu werfen.

Rom I und II

In einer globalisierten Welt machen unternehmerische Tätigkeiten selbstverständlich vor Ländergrenzen nicht halt. Allerdings sind die jeweiligen nationalen Regelungen auch in der europäischen Union immer noch sehr uneinheitlich und unterschiedlich, sodass bei Fällen, in denen eine Auslandsberührung vorliegt, insbesondere auch darauf zu achten ist, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Beispiel:

Eine Auslandsberührung liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein österreichisches Unternehmen Bauleistungen in Deutschland erbringt.

Um zu regeln, welche Rechtsordnung in Bezug auf das Zivilrecht zur Anwendung gelangt, hat die Europäische Union zwei Verordnungen erlassen, nämlich die Verordnung Nr 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) sowie die Verordnung Nr 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II).

Darin wird zum einen geregelt, welches nationale Recht auf einen Vertrag zur Anwendung kommt bzw welches nationale Recht zum Beispiel in einem deliktischen Schadenersatzfall anzuwenden ist.

Die beiden Verordnungen sehen grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Rechtswahl vor. Die Parteien können also innerhalb gewisser Grenzen die Anwendbarkeit eines bestimmten nationalen Rechtes vertraglich festlegen.

Sollte dies nicht der Fall sein, so sehen die Verordnungen Regeln vor, welche Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Hierzu besteht eine Vielzahl von Bestimmungen, die den Rahmen dieser kurzen Übersicht sprengen würden.

Ganz generell kann festgehalten werden, dass im Falle eines Vertrages, der keine Rechtswahl enthält, das Recht desjenigen Vertragspartners anzuwenden ist, der die charakteristische Leistung erbringt.

Die charakteristische Leistung ist regelmäßig jene Leistung, welche nicht in einer Geldzahlung besteht.

In Bezug auf die außervertraglichen Schuldverhältnisse ist generell davon auszugehen, dass die Rechtsordnung des Staates anzuwenden ist, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist.

Auch hier bestehen jedoch für zahlreiche Sonderkonstellationen weitere Regelungen. Eine genaue Prüfung ist deshalb äußerst wichtig. Wie bereits kurz angedeutet, sind die nationalen Regelungen durchaus sehr unterschiedlich und weichen gerade in wichtigen Detailfragen teils deutlich voneinander ab.

So sind zum Beispiel die Verjährungsfristen innerhalb der Europäischen Union nicht einheitlich geregelt. Es kommen hier sehr unterschiedliche Fristen zur Anwendung.

Es bietet sich sinnvollerweise die Vereinbarung des anzuwendenden Rechts an. Alternativ prüft man bereits vorab genau, nach welchem Recht das Vertragsverhältnis abgehandelt wird und erkundigt sich über das anzuwendende Recht.

Brüssel Ia

Bei der als Brüssel Ia-Verordnungoder auch EUGVVO bekannten Regelung handelt es sich um die Verordnung Nr 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Wie der Name bereits intendiert, geht es hier vor allem darum, bei welchem Gericht ein etwaiger vertraglicher oder außervertraglicher Anspruch geltend gemacht werden kann.

Grundsätzlich sieht die Verordnung vor, dass der Sitz des Beklagten ausschlaggebend für die Gerichtszuständigkeit ist.

Beispiel:

Wird mit einer deutschen GmbH ein Werkvertrag abgeschlossen und bezahlt diese den vereinbarten Werklohn nicht, ist grundsätzlich das Gericht am Sitz der deutschen GmbH für das Gerichtsverfahren zuständig.

Es gibt allerdings auch eine Reihe besonderer Zuständigkeiten, so zum Beispiel der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder an dem die Erfüllung der Vertragspflicht vereinbart wurde. Wichtig ist zu beachten, dass für Versicherungssachen, Arbeitsverträge und vor allem für Angelegenheiten mit Verbrauchern besondere Regeln gelten.

Außerdem sieht die Verordnung eine Reihe von ausschließlichen Gerichtszuständigkeiten vor. So sind zum Beispiel Streitigkeiten über das Eigentum an unbeweglichen Sachen an dem Gericht zu führen, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache gelegen ist.

Prinzipiell kann auch eine Vereinbarung über den Gerichtsstand geschlossen werden. Diese muss schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung vorgenommen werden, wobei in diesem Zusammenhang schriftlich (laut Rechtsprechung des EuGH) bedeutet, dass der andere Vertragspartner auch schriftlich zustimmt. Die Einbringung der Klage bei einem unzuständigen Gericht kann sehr unangenehme Folgen haben, da eine Überweisung zu einem Gericht in einem anderen Staat, wie dies in den nationalen Prozessordnungen häufig vorgesehen ist, nicht möglich ist. Dies hat nicht nur zur Folge, dass Rechtsvertretungskosten und Gerichtsgebühren unnötig bezahlt wurden, sondern auch Zeit verloren wird, da über die Zuständigkeitsfrage häufig mit Inbrunst gestritten wird.

Verbessert wurde durch diese Verordnung die Anerkennung der jeweiligen innerstaatlichen Entscheidungen innerhalb der EU.

Damit ist es leichter, ein erwirktes Urteil sodann auch im EU-Ausland exekutiv durchzusetzen.

Sonstiges

Die bereits dargestellten Normen und Rechtsgebiete stellen nur einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Regelungen dar.

Selbstverständlich berühren zivilrechtliche Probleme im Zusammenhang mit Baurecht zahlreiche allgemeingültige Vorschriften, wie zum Beispiel Regeln zum Zustandekommen eines Vertrages, Verjährungsproblematiken, Bestimmungen zum Verzug sowie prozessrechtliche Vorschriften und Fristen, die zu beachten sind.