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Dokument-ID: 1044520
4.1 Aufsichtsperson nach der BauV und Koordination
Bauarbeiten nach der BauV dürfen gem § 4 BauV nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein.